Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 CH-SG

Art. 6ter Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Grundausbildung

I. Organisation und Zuständigkeit - 3. Schutzdienstpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6ter Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Grundausbildung

1. Schutzdienstpflichtige absolvieren eine aus Grundkurs und Fachkurs bestehende Grundausbildung.

← Art. 6quinquies Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Zuständige Dienststelle Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →