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413.11 CH-SG

Art. 6bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Einteilung

I. Organisation und Zuständigkeit - 3. Schutzdienstpflicht
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Art. 6bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Einteilung

1. Die Zivilschutzorganisation teilt Schutzdienstpflichtige in die Formationen ein. Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in eine bestimmte Formation.

2. Das Amt für Militär und Zivilschutz entscheidet in Absprache mit der betroffenen regionalen Zivilschutzorganisation über die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen in eine kantonale Formation.

3. Schutzdienstpflichtige, die nicht in Formationen eingeteilt werden, können der Personalreserve zugewiesen werden. Die Zuweisung verfügt

a)* vor abgeschlossener Grundausbildung das Amt für Militär und Zivilschutz in Absprache mit der regionalen Zivilschutzorganisation;

b)* nach abgeschlossener Grundausbildung die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation.

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