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413.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Rekrutierung

I. Organisation und Zuständigkeit - 3. Schutzdienstpflicht
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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Rekrutierung

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz meldet nach den bei den Zivilschutzorganisationen erhobenen Angaben dem zuständigen Kommando des Rekrutierungszentrums jährlich die Zahl der in den Zivilschutzorganisationen benötigten Schutzdienstpflichtigen zur Zuteilung in die Grundfunktionen.

2. Es regelt das Verfahren für die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes und die Abklärung der Tauglichkeit.

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