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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Politische Gemeinde

I. Organisation und Zuständigkeit - 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung[[1]](#titletitle_text_fn_50901_2_1_c)
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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde

a) informiert die Bevölkerung über die Zuweisung zu den Schutzräumen;

b)* ...

c) sichert die Erstellung der Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel sowie Empfang und Verbreitung der Alarmierungsaufträge.

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