413.11
CH-SG
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Politische Gemeinde
I. Organisation und Zuständigkeit - 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung[[1]](#titletitle_text_fn_50901_2_1_c)
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde
a) informiert die Bevölkerung über die Zuweisung zu den Schutzräumen;
b)* ...
c) sichert die Erstellung der Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel sowie Empfang und Verbreitung der Alarmierungsaufträge.