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Art. 44 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 44 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

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