Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 CH-SG

Art. 41bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Amt für Militär und Zivilschutz

IIIbis. Material
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Amt für Militär und Zivilschutz

1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz

a)* legt Art und Menge des zu beschaffenden Materials für die regionalen Zivilschutzorganisationen fest;

b) kontrolliert die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt des Materials.

← Art. 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Zuständige Dienststelle Art. 41ter Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →