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Art. 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kontrollen

III. Schutzbauten - 5. Ersatzbeiträge
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Art. 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kontrollen

1. Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht kontrolliert Bestand und Verwendung der Ersatzbeiträge.

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