Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 CH-SG

Art. 40bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Verwendung

III. Schutzbauten - 5. Ersatzbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Verwendung

1. Für Schutzräume nicht benötigte Ersatzbeiträge können insbesondere verwendet werden zur Finanzierung

a) der Steuerung des Schutzraumbaus;

b)* des betrieblichen und ausserordentlichen Unterhalts von Zivilschutzanlagen und sanitätsdienstlichen Anlagen, soweit diese Kosten den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;

c)* von Materialaufwand, insbesondere aus Beschaffung, Unterhalt und Entsorgung;

d)* der Sicherstellung der Alarmierungs- und Telematiksysteme;

e)* von Softwarelösungen für die Administration von Personen-, Kurs-, Material- und Schutzbautendaten;

f)* von Fahrzeugen, Fahrzeugunterhalt und Abstellmöglichkeiten;

g)* der Ausbildungskosten des Kantons zu Gunsten der regionalen Zivilschutzorganisationen.

2. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen und verfügt die Verwendung der Ersatzbeiträge in der politischen Gemeinde und in der regionalen Zivilschutzorganisation.

← Art. 40 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Zuständige Dienststelle Art. 41 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →