413.11
CH-SG
Art. 40 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Gemeindestelle für baulichen Zivilschutz
III. Schutzbauten - 4. Private Bauten
Art. 40 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Gemeindestelle für baulichen Zivilschutz
1. Die politische Gemeinde bezeichnet eine Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz.
2. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz kann die Leiterin oder den Leiter der Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.
3. Die Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz stellt der zuständigen Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz die für die Kontrollführung notwendigen Daten zur Verfügung.