413.11
CH-SG
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Amt für Militär und Zivilschutz
I. Organisation und Zuständigkeit - 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung[[1]](#titletitle_text_fn_50901_2_1_c)
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Amt für Militär und Zivilschutz
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz ist für Vorbereitung, Planung und Koordination der Alarmierung zuständig.
2. Es informiert die Bevölkerung über richtiges Verhalten bei Gefahren.