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Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - c) politische Gemeinde

III. Schutzbauten - 4. Private Bauten
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Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · c) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde

a) ordnet die Zusammenlegung von Schutzräumen an;

b) genehmigt Projekte für private Schutzräume und Projektänderungen, soweit nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;

c)* kontrolliert die erstellten und erneuerten Schutzräume, soweit nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;

d)* ...

e) plant nach den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Steuerung des Schutzraumbaus;

f)* zieht die Ersatzbeiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein und überweist sie halbjährlich dem Amt für Militär und Zivilschutz. Dieses entschädigt die politische Gemeinde für die Einziehung angemessen.

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