413.11
CH-SG
Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - c) politische Gemeinde
III. Schutzbauten - 4. Private Bauten
Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · c) politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde
a) ordnet die Zusammenlegung von Schutzräumen an;
b) genehmigt Projekte für private Schutzräume und Projektänderungen, soweit nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;
c)* kontrolliert die erstellten und erneuerten Schutzräume, soweit nicht das Amt für Militär und Zivilschutz zuständig ist;
d)* ...
e) plant nach den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Steuerung des Schutzraumbaus;
f)* zieht die Ersatzbeiträge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein und überweist sie halbjährlich dem Amt für Militär und Zivilschutz. Dieses entschädigt die politische Gemeinde für die Einziehung angemessen.