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413.11 CH-SG

Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - 2. übrige Aufgaben

III. Schutzbauten - 4. Private Bauten
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Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · 2. übrige Aufgaben

1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz

a) verfügt Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht, insbesondere für

1. Schutzräume in Bauten ohne Kellergeschosse;

2. Schutzräume in abgelegenen Gebäuden;

3. Schutzräume in stark gefährdeten Gebieten;

4. Schutzräume in Ferienhäusern;

5. Gebäude mit weniger als 25 Schutzplätzen;

6. die Herabsetzung der Schutzplatzzahl in Gebieten mit genügend Schutzplätzen;

b) legt die Sicherheitsleistungen fest;

c) kontrolliert die erstellten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen, die erstellten speziellen Schutzräume und die erneuerten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;

d) bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen;

e)* ordnet Massnahmen zur Wiederherstellung bei unbewilligter Schutzraumaufhebung an;

f)* sorgt alle zehn Jahre für die Kontrolle des Zustands der Schutzräume.

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