Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - 2. übrige Aufgaben
Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · 2. übrige Aufgaben
1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz
a) verfügt Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht, insbesondere für
1. Schutzräume in Bauten ohne Kellergeschosse;
2. Schutzräume in abgelegenen Gebäuden;
3. Schutzräume in stark gefährdeten Gebieten;
4. Schutzräume in Ferienhäusern;
5. Gebäude mit weniger als 25 Schutzplätzen;
6. die Herabsetzung der Schutzplatzzahl in Gebieten mit genügend Schutzplätzen;
b) legt die Sicherheitsleistungen fest;
c) kontrolliert die erstellten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen, die erstellten speziellen Schutzräume und die erneuerten Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;
d) bewilligt die Aufhebung von Schutzräumen;
e)* ordnet Massnahmen zur Wiederherstellung bei unbewilligter Schutzraumaufhebung an;
f)* sorgt alle zehn Jahre für die Kontrolle des Zustands der Schutzräume.