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Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - b) zuständige Abteilung 1. Projektgenehmigung

III. Schutzbauten - 4. Private Bauten
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Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · b) zuständige Abteilung 1. Projektgenehmigung

1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz genehmigt Projekte für

a) Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;

b) Schutzräume in Tiefgaragen;

c)* Schutzräume in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen;

d) Freifeldschutzräume;

e)* Erneuerung von Schutzräumen;

f)* Um- oder Anbauten, die bauliche Massnahmen in oder an Schutzräumen nach Bst. a bis e dieser Bestimmung erfordern.

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