413.11
CH-SG
Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - b) zuständige Abteilung 1. Projektgenehmigung
III. Schutzbauten - 4. Private Bauten
Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · b) zuständige Abteilung 1. Projektgenehmigung
1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz genehmigt Projekte für
a) Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen;
b) Schutzräume in Tiefgaragen;
c)* Schutzräume in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen;
d) Freifeldschutzräume;
e)* Erneuerung von Schutzräumen;
f)* Um- oder Anbauten, die bauliche Massnahmen in oder an Schutzräumen nach Bst. a bis e dieser Bestimmung erfordern.