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Art. 36 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zuständigkeit a) Amt für Militär und Zivilschutz

III. Schutzbauten - 4. Private Bauten
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Art. 36 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zuständigkeit a) Amt für Militär und Zivilschutz

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz

a) ordnet Ersatzvornahmen bei Widerhandlung gegen die Schutzraumbaubewilligung an;

b) legt nach Anhörung der politischen Gemeinde die Grenzen der Beurteilungsgebiete nach Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 fest, in denen keine Schutzräume erstellt werden müssen oder in denen die Anzahl der Schutzplätze herabgesetzt werden kann;

c) legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen die Mehrkosten je Schutzplatz fest.

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