413.11
CH-SG
Art. 36 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zuständigkeit a) Amt für Militär und Zivilschutz
III. Schutzbauten - 4. Private Bauten
Art. 36 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zuständigkeit a) Amt für Militär und Zivilschutz
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz
a) ordnet Ersatzvornahmen bei Widerhandlung gegen die Schutzraumbaubewilligung an;
b) legt nach Anhörung der politischen Gemeinde die Grenzen der Beurteilungsgebiete nach Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 2003 fest, in denen keine Schutzräume erstellt werden müssen oder in denen die Anzahl der Schutzplätze herabgesetzt werden kann;
c) legt für die verschiedenen Schutzraumgrössen die Mehrkosten je Schutzplatz fest.