413.11
CH-SG
Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - d) Einsatzbereitschaft
III. Schutzbauten - 3. Sanitätsdienstliche Anlagen
Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · d) Einsatzbereitschaft
1. Das Gesundheitsdepartement erlässt Weisungen über die personelle Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der sanitätsdienstlichen Anlagen und Einrichtungen.
2. Die regionalen Zivilschutzorganisationen stellen die für den Betrieb der sanitätsdienstlichen Anlagen und Einrichtungen nach der Phase des Aufwuchses notwendigen Schutzdienstpflichtigen.