413.11
CH-SG
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kantonale Notrufzentrale
I. Organisation und Zuständigkeit - 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung[[1]](#titletitle_text_fn_50901_2_1_c)
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kantonale Notrufzentrale
1. Die Kantonale Notrufzentrale löst die Aufgebote der regionalen Zivilschutzorganisation aus.
2. ...
3. ...
4. Die Auslösung erfolgt auf Anforderung der für die Aufgebote zuständigen Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation.
5. Die Kantonale Notrufzentrale löst die Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung aus.