Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kantonale Notrufzentrale

I. Organisation und Zuständigkeit - 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung[[1]](#titletitle_text_fn_50901_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kantonale Notrufzentrale

1. Die Kantonale Notrufzentrale löst die Aufgebote der regionalen Zivilschutzorganisation aus.

2. ...

3. ...

4. Die Auslösung erfolgt auf Anforderung der für die Aufgebote zuständigen Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation.

5. Die Kantonale Notrufzentrale löst die Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung aus.

← Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Zuständige Dienststelle Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →