413.11
CH-SG
Art. 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Unterhalt, Einsatzbereitschaft und Betrieb
III. Schutzbauten - 3. Sanitätsdienstliche Anlagen
Art. 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Unterhalt, Einsatzbereitschaft und Betrieb
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für den Unterhalt und die technische Einsatzbereitschaft der Sanitätsstellen.
2. Die Spitalträgerschaft sorgt für den Unterhalt, die personelle Einsatzbereitschaft und den personellen Betrieb der geschützten Spitäler. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über den Unterhalt und den technischen Betrieb.