413.11
CH-SG
Art. 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Projektierung und Bauausführung
III. Schutzbauten - 3. Sanitätsdienstliche Anlagen
Art. 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Projektierung und Bauausführung
1. Projektierung und Überwachung der Bauausführung von sanitätsdienstlichen Anlagen obliegen dem Bau- und Umweltdepartement im Einvernehmen mit
a) der Spitalträgerschaft bei geschützten Spitälern;
b) der Spitalträgerschaft und der Standortgemeinde bei Sanitätsstellen.