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Art. 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Projektierung und Bauausführung

III. Schutzbauten - 3. Sanitätsdienstliche Anlagen
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Art. 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Projektierung und Bauausführung

1. Projektierung und Überwachung der Bauausführung von sanitätsdienstlichen Anlagen obliegen dem Bau- und Umweltdepartement im Einvernehmen mit

a) der Spitalträgerschaft bei geschützten Spitälern;

b) der Spitalträgerschaft und der Standortgemeinde bei Sanitätsstellen.

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