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Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Erstellung und Kontrolle

III. Schutzbauten - 2. Öffentliche Bauten
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Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Erstellung und Kontrolle

1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz

a) genehmigt Projekte für öffentliche Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;

b) kontrolliert die erstellten Anlagen sowie die öffentlichen Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;

c)* sorgt für die periodische Anlagekontrolle.

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