413.11
CH-SG
Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Erstellung und Kontrolle
III. Schutzbauten - 2. Öffentliche Bauten
Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Erstellung und Kontrolle
1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz
a) genehmigt Projekte für öffentliche Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;
b) kontrolliert die erstellten Anlagen sowie die öffentlichen Schutzräume und Kulturgüterschutzräume;
c)* sorgt für die periodische Anlagekontrolle.