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Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Planung

III. Schutzbauten - 2. Öffentliche Bauten
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Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Planung

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz bestimmt nach Anhörung der zuständigen Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation Art, Anzahl und Ort der

a) Kommandoposten;

b)* Bereitstellungsanlagen.

c)* ...

d)* ...

1bis. Es bestimmt nach Anhörung der politischen Gemeinde Art, Anzahl und Ort der

a) öffentlichen Schutzräume;

b) Bauten für den Schutz beweglicher Kulturgüter.

2. Es bestimmt die Dringlichkeit der Erstellung der öffentlichen Schutzbauten.

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