413.11
CH-SG
Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Planung
III. Schutzbauten - 2. Öffentliche Bauten
Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Planung
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz bestimmt nach Anhörung der zuständigen Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation Art, Anzahl und Ort der
a) Kommandoposten;
b)* Bereitstellungsanlagen.
c)* ...
d)* ...
1bis. Es bestimmt nach Anhörung der politischen Gemeinde Art, Anzahl und Ort der
a) öffentlichen Schutzräume;
b) Bauten für den Schutz beweglicher Kulturgüter.
2. Es bestimmt die Dringlichkeit der Erstellung der öffentlichen Schutzbauten.