413.11
CH-SG
Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vermögensrechtliche Ansprüche
II. Ausbildung
Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vermögensrechtliche Ansprüche
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind.