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413.11 CH-SG

Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vermögensrechtliche Ansprüche

II. Ausbildung
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Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vermögensrechtliche Ansprüche

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind.

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