413.11
CH-SG
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufschub des Aufgebotes
II. Ausbildung
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufschub des Aufgebotes
1. Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren wegen Schutzdienstverweigerung eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.