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Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufschub des Aufgebotes

II. Ausbildung
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Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufschub des Aufgebotes

1. Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren wegen Schutzdienstverweigerung eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.

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