413.11
CH-SG
Art. 20bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Dienstverschiebung
II. Ausbildung
Art. 20bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Dienstverschiebung
1. Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin verschoben worden ist, haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im gleichen Kalenderjahr.