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413.11 CH-SG

Art. 20bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Dienstverschiebung

II. Ausbildung
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Art. 20bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Dienstverschiebung

1. Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin verschoben worden ist, haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im gleichen Kalenderjahr.

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