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413.11 CH-SG

Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

II. Ausbildung
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Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

1. Aufgebote erlassen

a) die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen;

b)* die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation für die Ausbildungsdienste, die in die Zuständigkeit der regionalen Zivilschutzorganisationen fallen.

2. Die aufbietende Stelle orientiert die Dienstpflichtigen über die bevorstehende Dienstleistung in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung mit einer persönlichen Dienstanzeige.

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