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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Sicherheits- und Justizdepartement

I. Organisation und Zuständigkeit - 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung[[1]](#titletitle_text_fn_50901_2_1_c)
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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Sicherheits- und Justizdepartement

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement informiert die Bevölkerung über Notwendigkeit und Wirksamkeit der Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzmassnahmen.

2. Es regelt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Feuerschutz und der Kantonspolizei die regionale Zusammenarbeit bei Bau, Unterhalt und Betrieb der Sirenenfernsteuerungen.

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