413.11
CH-SG
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Sicherheits- und Justizdepartement
I. Organisation und Zuständigkeit - 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung[[1]](#titletitle_text_fn_50901_2_1_c)
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Sicherheits- und Justizdepartement
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement informiert die Bevölkerung über Notwendigkeit und Wirksamkeit der Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzmassnahmen.
2. Es regelt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Feuerschutz und der Kantonspolizei die regionale Zusammenarbeit bei Bau, Unterhalt und Betrieb der Sirenenfernsteuerungen.