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413.11 CH-SG

Art. 1bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Grundauftrag

I. Organisation und Zuständigkeit - 1. Grundsatz
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Art. 1bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Grundauftrag

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt den Grundauftrag der regionalen Zivilschutzorganisationen.

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