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413.11 CH-SG

Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Wiederholungskurse

II. Ausbildung
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Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Wiederholungskurse

1. Die regionalen Zivilschutzorganisationen melden dem Amt für Militär und Zivilschutz Daten und Inhalte der Wiederholungskurse.

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