413.11
CH-SG
Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Weisungen
II. Ausbildung
Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Weisungen
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere
a) Ziele, Vorbereitung und Durchführung der Kurse der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildungskurse;
b) Durchführung und besondere Inhalte der Wiederholungskurse;
c) Zusammenarbeit des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.