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Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Weisungen

II. Ausbildung
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Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Weisungen

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere

a) Ziele, Vorbereitung und Durchführung der Kurse der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildungskurse;

b) Durchführung und besondere Inhalte der Wiederholungskurse;

c) Zusammenarbeit des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.

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