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413.11 CH-SG

Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Strafverfolgung

I. Organisation und Zuständigkeit - 7. Verwaltung
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Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Strafverfolgung

1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz leitet Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Zivilschutzgesetzgebung im Rahmen kantonaler Kurse und Einsätze, die zuständige Stelle der regionalen Zivilschutzorganisation in den übrigen Fällen, ein.

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