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Art. 16bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kontrollführung

I. Organisation und Zuständigkeit - 7. Verwaltung
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Art. 16bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kontrollführung

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt die Kontrollführung.

2. Es übernimmt die Personal- und Rekrutierungsdaten den Personal-Informationssystemen der Armee und des Bevölkerungsschutzes und stellt sie den Zivilschutzstellen zur Weiterbearbeitung zu.

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