413.11
CH-SG
Art. 16bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kontrollführung
I. Organisation und Zuständigkeit - 7. Verwaltung
Art. 16bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kontrollführung
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt die Kontrollführung.
2. Es übernimmt die Personal- und Rekrutierungsdaten den Personal-Informationssystemen der Armee und des Bevölkerungsschutzes und stellt sie den Zivilschutzstellen zur Weiterbearbeitung zu.