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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zivilschutzstelle

I. Organisation und Zuständigkeit - 7. Verwaltung
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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zivilschutzstelle

1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz kann die Zivilschutzstellenleiterin oder den Zivilschutzstellenleiter zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.

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