413.11
CH-SG
Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zivilschutzstelle
I. Organisation und Zuständigkeit - 7. Verwaltung
Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zivilschutzstelle
1. Die zuständige Abteilung des Amtes für Militär und Zivilschutz kann die Zivilschutzstellenleiterin oder den Zivilschutzstellenleiter zu Rapporten und Weiterbildungskursen aufbieten. Der Staat trägt die Kosten der Durchführung.