413.11
CH-SG
Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Amt für Militär und Zivilschutz
I. Organisation und Zuständigkeit - 6. Kulturgüterschutz
Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Amt für Militär und Zivilschutz
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Kultur den Schutz der Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung bei Katastrophen und bei bewaffneten Konflikten.
2. Es ordnet Sicherstellungsdokumentationen, Verlegungsplanungen sowie bauliche und andere geeignete Schutzmassnahmen für Kulturgüter an, die im Eigentum des Staates stehen.
3. Es sorgt auf Antrag der politischen Gemeinde und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen beweglicher und unbeweglicher Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung, die im Eigentum der politischen Gemeinde oder Privater stehen.