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413.11 CH-SG

Art. 13bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Funktionen und Grade

I. Organisation und Zuständigkeit - 5. Regionale Zivilschutzorganisationen
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Art. 13bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Funktionen und Grade

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen über Funktionen und Grade der Schutzdienstpflichtigen.

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