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Art. 13a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Regionaler Zusammenschluss

I. Organisation und Zuständigkeit - 5. Regionale Zivilschutzorganisationen
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Art. 13a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Regionaler Zusammenschluss

1. Die politischen Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben in den regionalen Zivilschutzorganisationen nach Anhang 2 dieses Erlasses.

2. Die Bestände der Zivilschutzorganisationen sind in Anhang 3 dieses Erlasses festgelegt.

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