413.11
CH-SG
Art. 13a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Regionaler Zusammenschluss
I. Organisation und Zuständigkeit - 5. Regionale Zivilschutzorganisationen
Art. 13a Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Regionaler Zusammenschluss
1. Die politischen Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben in den regionalen Zivilschutzorganisationen nach Anhang 2 dieses Erlasses.
2. Die Bestände der Zivilschutzorganisationen sind in Anhang 3 dieses Erlasses festgelegt.