413.11
CH-SG
Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kostentragung
I. Organisation und Zuständigkeit - 4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kostentragung
1. Die politische Gemeinde trägt die Kosten der Beurteilung durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt und der von dieser Person veranlassten fachärztlichen Untersuchung nach den Weisungen des Amtes für Militär und Zivilschutz.