413.11
CH-SG
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Änderung
I. Organisation und Zuständigkeit - 4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Änderung
1. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen zur ärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen und die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.