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413.11 CH-SG

Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Änderung

I. Organisation und Zuständigkeit - 4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
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Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Änderung

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz erlässt Weisungen zur ärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit von Schutzdienstpflichtigen und die ärztliche Betreuung während Dienstleistungen.

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