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413.11 CH-SG

Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vertrauensärztliche Kommission

I. Organisation und Zuständigkeit - 4. Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
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Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vertrauensärztliche Kommission

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement wählt im Einvernehmen mit dem Gesundheitsdepartement eine vertrauensärztliche Kommission von drei Ärztinnen oder Ärzten.

2. Die vertrauensärztliche Kommission entscheidet über Einsprachen gegen Entscheide der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2001.02.Nr.30 · ow (Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 MAV)
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