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413.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zuständige Dienststelle

I. Organisation und Zuständigkeit - 1. Grundsatz
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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zuständige Dienststelle

1. Das Amt für Militär und Zivilschutz ist zuständige Dienststelle, soweit das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Zuständige Dienststelle Art. 1bis Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

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