Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.1 CH-SG

Art. 9bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - b) Instandstellungsarbeiten

II. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · b) Instandstellungsarbeiten

1. Der Kanton trägt die Kosten der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Instandstellungsarbeiten.

2. ...

← Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Grundsatz Art. 9quater Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →