413.1
CH-SG
Art. 9bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - b) Instandstellungsarbeiten
II. Finanzierung
Art. 9bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · b) Instandstellungsarbeiten
1. Der Kanton trägt die Kosten der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Instandstellungsarbeiten.
2. ...