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413.1 CH-SG

Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kanton a) Grundsatz

II. Finanzierung
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Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kanton a) Grundsatz

1. Der Kanton trägt die Kosten

a) der von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Ausbildung;

b) der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Katastrophen- und Nothilfe;

c)* des Einsatzes von Schutzdienstpflichtigen in der kantonalen Zivilschutzverwaltung;[6]

d)* der Kantonalen Formation;

e)* der Überprüfung der Erfüllung des Grundauftrags;

f)* der Nothilfeeinsätze.

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