413.1
CH-SG
Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kanton a) Grundsatz
II. Finanzierung
Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kanton a) Grundsatz
1. Der Kanton trägt die Kosten
a) der von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Ausbildung;
b) der aufgrund eines von ihm erlassenen Aufgebotes geleisteten Katastrophen- und Nothilfe;
c)* des Einsatzes von Schutzdienstpflichtigen in der kantonalen Zivilschutzverwaltung;[6]
d)* der Kantonalen Formation;
e)* der Überprüfung der Erfüllung des Grundauftrags;
f)* der Nothilfeeinsätze.