413.1
CH-SG
Art. 8bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Politische Gemeinde
II. Finanzierung
Art. 8bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde trägt die Kosten, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.