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413.1 CH-SG

Art. 8bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Politische Gemeinde

II. Finanzierung
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Art. 8bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde trägt die Kosten, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

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