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413.1 CH-SG

Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Informationspflicht

I. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Informationspflicht

1. Die Zivilschutzstelle der Zivilschutzorganisation und die zuständige kantonale Dienststelle tauschen die zur Kontrollführung benötigten Daten aus.

2. Das zuständige Gericht informiert die politische Gemeinde über

a) Urteile, die gestützt auf die Zivilschutzgesetzgebung gefällt wurden;

b) Einstellungsbeschlüsse.

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