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413.1 CH-SG

Art. 7bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Nothilfeeinsatz

I. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 7bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Nothilfeeinsatz

1. Jede regionale Zivilschutzorganisation ist verpflichtet, ausserhalb ihres Gebietes Nothilfe zu leisten.

2. ...

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