413.1
CH-SG
Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - b) Kanton
I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · b) Kanton
1. Die Regierung erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Kantons, anderer Kantone und des grenznahen Auslands.
2. Sie legt fest
a) Dauer des Einsatzes;
b) Zahl der Aufzubietenden;
c) einzusetzende Mittel.