Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.1 CH-SG

Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - b) Kanton

I. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · b) Kanton

1. Die Regierung erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Kantons, anderer Kantone und des grenznahen Auslands.

2. Sie legt fest

a) Dauer des Einsatzes;

b) Zahl der Aufzubietenden;

c) einzusetzende Mittel.

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