413.1
CH-SG
Art. 6bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufgebot a) politische Gemeinde
I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 6bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufgebot a) politische Gemeinde
1. Die politischen Gemeinden regeln die Zuständigkeit für Aufgebote zur Katastrophenhilfe, für Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der regionalen Zivilschutzorganisation in der Vereinbarung nach Art. 1bis Abs. 3 dieses Erlasses.
2. Wer für die Aufgebote nach Abs. 1 dieser Bestimmung zuständig ist, kann Schutzdienstpflichtige und Dritte für Pflege- und Betreuungsaufgaben einsetzen.