413.1
CH-SG
Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Bauten und Anlagen
I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Bauten und Anlagen
1. Die politische Gemeinde erstellt, rüstet aus, erneuert, betreibt und unterhält
a) Bauten zum Schutz der Bevölkerung;
b) Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter;
c) Kommandoposten;
d) Bereitstellungsanlagen;
e) ...
f) ...
g) Alarmierungs- und Telematiksysteme.