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413.1 CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Bauten und Anlagen

I. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Bauten und Anlagen

1. Die politische Gemeinde erstellt, rüstet aus, erneuert, betreibt und unterhält

a) Bauten zum Schutz der Bevölkerung;

b) Bauten zum Schutz beweglicher Kulturgüter;

c) Kommandoposten;

d) Bereitstellungsanlagen;

e) ...

f) ...

g) Alarmierungs- und Telematiksysteme.

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