Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.1 CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - b) Ausbildungskommission

I. Organisation und Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · b) Ausbildungskommission

1. Das zuständige Departement bestellt eine Ausbildungskommission von fünf bis neun Mitgliedern. Die politischen Gemeinden sind angemessen vertreten.

2. Die Ausbildungskommission unterstützt das zuständige Departement bei der Ausbildung.

← Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Grundsatz Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →