413.1
CH-SG
Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - b) Ausbildungskommission
I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · b) Ausbildungskommission
1. Das zuständige Departement bestellt eine Ausbildungskommission von fünf bis neun Mitgliedern. Die politischen Gemeinden sind angemessen vertreten.
2. Die Ausbildungskommission unterstützt das zuständige Departement bei der Ausbildung.