413.1
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Ausbildung a) Durchführung
I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Ausbildung a) Durchführung
1. Die regionale Zivilschutzorganisation führt Wiederholungskurse durch.
2. Der Kanton führt die Grund- und Zusatzausbildung sowie die Kaderausbildung und die Weiterbildungskurse durch.