Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.1 CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Ausbildung a) Durchführung

I. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Ausbildung a) Durchführung

1. Die regionale Zivilschutzorganisation führt Wiederholungskurse durch.

2. Der Kanton führt die Grund- und Zusatzausbildung sowie die Kaderausbildung und die Weiterbildungskurse durch.

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