413.1
CH-SG
Art. 1ter Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kanton
I. Organisation und Zuständigkeit
Art. 1ter Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kanton
1. Der Kanton unterhält eine Kantonale Formation für Spezialaufgaben. Dazu gehören insbesondere
a) Tierseuchenbekämpfung;
b) Führungsunterstützung des Kantonalen Führungsstabs;
c) Kulturgüterschutz;
d) periodische Schutzraumkontrolle.
2. Der Kanton definiert den Grundauftrag der regionalen Zivilschutzorganisationen. Darin legt er insbesondere fest
a) Leistungsspektrum und Kernaufgaben;
b) Nothilfe;
c) Marschbereitschaftszeit;
d) Geräte und Fahrzeuge;
e) Alarmierung.
3. Der Kanton überprüft die Erfüllung des Grundauftrags durch die einzelnen regionalen Zivilschutzorganisationen.