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413.1 CH-SG

Art. 1ter Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kanton

I. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 1ter Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kanton

1. Der Kanton unterhält eine Kantonale Formation für Spezialaufgaben. Dazu gehören insbesondere

a) Tierseuchenbekämpfung;

b) Führungsunterstützung des Kantonalen Führungsstabs;

c) Kulturgüterschutz;

d) periodische Schutzraumkontrolle.

2. Der Kanton definiert den Grundauftrag der regionalen Zivilschutzorganisationen. Darin legt er insbesondere fest

a) Leistungsspektrum und Kernaufgaben;

b) Nothilfe;

c) Marschbereitschaftszeit;

d) Geräte und Fahrzeuge;

e) Alarmierung.

3. Der Kanton überprüft die Erfüllung des Grundauftrags durch die einzelnen regionalen Zivilschutzorganisationen.

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