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413.1 CH-SG

Art. 1bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zusammenarbeit in regionalen Zivilschutzorganisationen

I. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 1bis Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zusammenarbeit in regionalen Zivilschutzorganisationen

1. Die politischen Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben gemeinsam in höchstens acht regionalen Zivilschutzorganisationen.

2. Die Regierung legt das Gebiet der regionalen Zivilschutzorganisationen und deren Bestände unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten Gefährdungen in Absprache mit den politischen Gemeinden fest.

a)* ...

b)* ...

3. Die politischen Gemeinden legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der jeweiligen regionalen Zivilschutzorganisation fest.

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